Eckpunkte des Deutschen Vereins zur Durchführung von Auslandsmaßnahmen, insbesondere von intensivpädagogischen Einzelmaßnahmen im Ausland
Einleitung
Auslandsmaßnahmen sind Hilfen zur Erziehung, die im Ausland erbracht werden. 2008 hatte der Deutsche Verein Eckpunkte zu den Auslandsmaßnahmen verabschiedet. Seitdem hat sich der rechtliche Rahmen auf verschiedenen Ebenen verändert: Im Zuge der SGB VIII-Reform hat der Bundesgesetzgeber 2021 Neuregelungen zu im Ausland erbrachten Hilfen getroffen. Auch auf EU-Ebene wurde mit der Brüssel IIb-Verordnung das Regelwerk für die "Unterbringung" von Kindern angepasst, die innerhalb der Europäischen Union (EU) grenzüberschreitend durchgeführt werden. Da seit dem 1. Januar 2011 für Deutschland das Haager Kinderschutzübereinkommen (im Folgenden KSÜ)5 in Kraft ist, sind bei der Unterbringung in Vertragsstaaten die Vorgaben des KSÜ zu beachten, sofern dieses im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vertragsstaat gilt.
Auslandsmaßnahmen können Kindern und Jugendlichen u.a. besondere kulturelle, soziale und selbstwirksamkeitsfördernde Entwicklungsräume eröffnen. Daher entscheiden sich derzeit die fallzuständigen Jugendämter dafür, jährlich ca. 400 bis 500 Auslandsmaßnahmen durchzuführen; im Durchschnitt dauern diese Hilfen ca. 18 Monate.
Die rechtlichen Neuregelungen greifen die fachliche Debatte zu Auslandsmaßnahmen der letzten Jahrzehnte auf, verlangen insbesondere eine transparentere Vorbereitung und stärken die Steuerungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Die früheren Regelungen zu Auslandsmaßnahmen sind in einem neuen § 38 SGB VIII zusammengeführt worden. Neu geregelt ist insbesondere auch, dass die betriebserlaubniserteilende Behörde einbezogen wird und nun Informationen bündeln soll. Weiteres Ziel des Gesetzesgebers war es, die "erforderliche Qualität der die Hilfe erbringenden Träger und der Hilfen selbst sicherzustellen."
dv-19-21_auslandsmassnahmen.pdf [PDF, 514 KB]