1. Einleitung

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind, gedeckt werden (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII). Zur Bemessung dieser Beträge hat der Deutsche Verein bislang alljährlich Empfehlungen ausgesprochen. Er überprüft regelmäßig die Höhe der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege für die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen und passt sie einer eventuellen Steigerung der Lebenshaltungskosten der privaten Haushalte an. Zudem prüft er, ob Änderungen der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Rentenversicherung erfolgt sind, die zu einer Anpassung seiner Empfehlungen führen.

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Anna Traub

Wissenschaftliche Referentin Soziale Berufe, bürgerschaftliches Engagement, finanzielle Aspekte der Pflegekinderhilfe