Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2023
Die Empfehlungen (DV 9/22) wurden am 20. September 2022 vom Präsidium des Deutschen Vereins verabschiedet und am 2. Februar 2023 aktualisiert.
Die Deutsche Rentenversicherung hat Ende November 2022 die Erhöhung der Mindestbeiträge zur freiwilligen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2023 bekanntgegeben. Der Deutsche Verein hat deshalb seine Empfehlungen zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2023 aktualisiert und empfiehlt nunmehr, den Erstattungsbetrag für nachgewiesene Aufwendungen für die Alterssicherung der Pflegeperson auf 48,36 Euro pro Pflegekind anzuheben.
Die aktualisierten Empfehlungen schaffen für die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Festsetzung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege zuständigen Behörden zügig Orientierung und Rechtssicherheit. Nach § 39 SGB VIII umfassen die vom Jugendamt zu erbringenden laufenden Leistungen zum Unterhalt des Pflegekindes „auch […] die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson.“
Elf Bundesländer setzen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege jährlich verbindlich um, zwei Bundesländer geben sie als Empfehlung an ihre Kommunen weiter.
dv-9-22_vollzeitpflegesaetze.pdf [PDF, 149 KB]