Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Trennung der Fachleistungen von den Leistungen zur Existenzsicherung im Bereich der Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. gemäß dem Bundesteilhabegesetz
l. Vorbemerkungen
Hintergrund
Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 wurde ein weitreichender Reformprozess des Rechts für Menschen mit Behinderungen normiert, der seit dem 1. Januar 2017 stufenweise in Kraft tritt.
Zu den maßgeblichen Zielen des Reformprozesses gehörte nach dem Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode, „die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ [herauszuführen] und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht [weiterzuentwickeln]. [...] Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden.“ In der Folge wird die Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe, das in dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) normiert ist, ab dem 1. Januar 2020 als neuer Teil 2 in das SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – überführt. Damit die vollumfängliche bedarfsdeckende Leistung personenzentrierter erbracht werden kann, erfolgt eine Systemumstellung. Hiermit verbunden ist auch eine neue Struktur der Finanzierung der Unterstützung u.a. beim Wohnen für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen leben.
dv-13-17_trennung-leistungen-bthg.pdf [PDF, 122 KB]