I. Einleitung

Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf erhalten oft eine Kombination aus Leistungen der Eingliederungshilfe des SGB IX sowie der Sozialen Pflegeversicherung des SGB XI. Bei Bedürftigkeit treten häufig Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Recht der Sozialhilfe des SGB XII hinzu. Bereits in der Vergangenheit erwies sich die Bestimmung, welche Leistung aus welchem System zu erbringen ist, zum Teil als schwierig. Das zweite und dritte Pflegestärkungsgesetz haben die Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege vertieft. Auch das Bundesteilhabegesetz hat diese Abgrenzungsschwierigkeiten nicht gelöst.

Nach dem Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten richtet sich, welche Regelungen für die Schnittstelle von Eingliederungshilfe und Pflege maßgeblich sind und welche spezifischen Probleme sich hierbei jeweils stellen. Werden die Leistungen in besonderen Wohnformen bzw. in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI erbracht, sind § 43a SGB XI sowie § 103 Abs. 1 SGB IX einschlägig.4 An dieser Schnittstelle führt die weiterhin einrichtungsbezogene Leistungserbringung des SGB XI zu Reibungspunkten mit der neuen personenzentrierten Leistungserbringung des SGB IX. Die damit verbundene Frage, welche Wohnformen seit dem 1. Januar 2020 vom Anwendungsbereich des § 43a SGB XI erfasst sind, konkretisieren die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI vom 18. Dezember 2019.

Geht es hingegen um Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich, sind § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sowie §§ 91 Abs. 3, 103 Abs. 2 SGB IX für die Regelung der Schnittstelle einschlägig, wonach die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch unberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind. Immer wieder kommt es hier in der Praxis bei bestimmten Leistungen zu Unklarheiten bei der Zuordnung, die gesetzlich nicht gelöst sind und für den Leistungsberechtigten Schwierigkeiten bei der Bewilligung beantragter Leistungen mit sich bringen können. Aus diesem Grund legen die vorliegenden Empfehlungen den Fokus auf die Schnittstelle von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI.

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Claudia Sammler

Wissenschaftliche Referentin SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe), XI (Pflege) und XII (Sozialhilfe)