Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung

A. Einleitung

Gute Kooperation und exakte Abgrenzung im Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialen, gesundheitlichen wie auch pflegerischen Leistungen sind der Schlüssel zu einer gelingenden und bedarfsgerechten Versorgung von Menschen, die auf Unterstützung bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten angewiesen sind. Rechtliche Betreuung ist dabei darauf ausgerichtet, Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit und zugleich Schutz vor Selbstschädigung zu gewähren. Mit dem Ziel, Selbstbestimmung und Partizipation betroffener Menschen zu stärken, soll Rechtliche Betreuung dann – und nur dann – zum Einsatz kommen, wenn die Erforderlichkeit es gebietet. Erforderlich ist eine rechtliche Betreuung wiederum, wenn andere – insbesondere soziale – Hilfen, die geeignet sind, dieses Ziel ebenfalls zu erreichen, im konkreten Einzelfall dennoch nicht ausreichen oder nicht zur Verfügung stehen. Der Erforderlichkeitsgrundsatz zieht sich wie ein roter Faden durch das Betreuungsrecht und markiert die Grenze zu anderen Maßnahmen der Unterstützung, zu denen sich der Staat in Erfüllung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet hat.

In der Praxis ist diese Grenze nicht immer klar. Abgrenzungsfragen stellen sich an verschiedenen Schnittstellen und führen zu unklaren Zuständigkeiten. Sowohl die rechtlichen Grundlagen des Handelns der anderen Beteiligten als auch die Merkmale ihrer Tätigkeit sind an diesen Schnittstellen gegenseitig oft nicht ausreichend bekannt oder gegenwärtig. Wichtig ist daher die Kommunikation und noch besser die kontinuierliche Kooperation. Die Planung der eigenen Arbeit und die wechselseitigen Erwartungen sollten abgeglichen und sinnvoll koordiniert werden. Es gilt Kriterien dafür zu entwickeln, wer im Grundsatz wann und wofür zuständig ist und welche Möglichkeiten es sowohl zeitlich als auch örtlich und personell für Absprachen und Kooperation gibt.

dv-3-18_kooperation-abgrenzung-sozialer-pflegerischer-gesundheitlicher-unterstuetzung.pdf [PDF, 2 MB]

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Anja Mlosch

Wissenschaftliche Referentin und stellv. Arbeitsfeldleiterin Betreuungsrecht