Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur inhaltlichen Ausgestaltung des Nationalen Aktionsplans der Bundesregierung zur Bekämpfung des Menschenhandels

Vorbemerkung

Die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins begrüßt die Erstellung des Nationalen Aktionsplans (NAP) der Bundesregierung zur Bekämpfung des Menschenhandels und bedankt sich für die Gelegenheit, Vorschläge zu unterbreiten. In diesem Instrument zur Gewährleistung der Rechte Betroffener liegt ein wichtiges Signal – nicht nur an alle Betroffenen von Menschenhandel in Deutschland, sondern auch an die Regierungen weiterer europäischer Länder, die sich die Erstellung eines NAP Menschenhandel vorgenommen haben. Um entsprechende Wirkung zu entfalten, sollte der NAP umfassende Maßnahmen für eine bundesweite Gesamtstrategie zur Bekämpfung des Menschenhandels enthalten.

Das Arbeitsfeld I des Deutschen Vereins, der Internationale Sozialdienst (ISD), befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen des Kinderschutzes im grenzüberschreitenden Kontext. Aus dieser Expertise heraus benennt die Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Aspekte, die bei der Ausgestaltung des NAP im Hinblick auf den Umgang mit Minderjährigen, die von Menschenhandel und Ausbeutung betroffen  sind, unbedingt beachtet werden sollten.

Unsere Vorschläge betreffen die Erfassung und Identifizierung von betroffenen Minderjährigen, kindeswohlorientierte Verfahren, den Zugang zu Hilfemaßnahmen, bedarfsgerechte Unterbringung, Möglichkeiten zu Aufenthalt und dauerhafte Lösungen.

Handel mit und Ausbeutung von jungen Menschen nimmt vielfältige Formen an und ist weit verbreitet. Minderjährige sind besonders vulnerabel, da Handel mit Kindern und die damit bezweckte Ausbeutung auf Machtungleichgewicht und Abhängigkeiten zwischen Kindern und Erwachsenen zum (kommerziellen) Vorteil letzterer beruhen. Eltern und Familienangehörige können in die kommerzielle Ausbeutung und den Handel des Kindes involviert sein und diesen organisieren. Zudem erfolgt der Handel eines Kindes vielfach über Ländergrenzen hinweg. Beides macht die Prävention und das Erkennen zu einer besonders komplexen Herausforderung.

Der Handel mit und die Ausbeutung von Minderjährigen ist eine Form von Kindesmisshandlung. Der staatliche Schutzauftrag besteht nach Art. 6 GG, § 1 SGB VIII und § 8a SGB VIII. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor Gewalt und Ausbeutung. Zu den allgemeinen kinderrechtlichen Schutzansprüchen, die auch aufgrund internationaler Rechtsakte gelten, treten spezifische Standards im Kontext von Handel mit und Ausbeutung von Kindern hinzu. Um die Rechte betroffener Minderjähriger zu wahren, regen wir an, kindspezifische Maßnahmen für ein schützendes Umfeld für Kinder im Sinne des Artikel 5 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels im NAP darzulegen und als Teil des Kinderschutzsystems zu etablieren.

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