Stellungnahme des Deutschen Vereins zum Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz, ErbGleichG)
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung derjenigen nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, vorgelegt.
Die erste erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1969 durch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) zum 1. Juli 1970. Seitdem gelten nichteheliche Kinder mit dem Wegfall des § 1589 Abs. 2 BGB als mit ihrem biologischen Vater verwandt. Die erbrechtlichen Beziehungen zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern erschöpften sich zunächst in einem Erbersatzanspruch. Dieses Sondererbrecht wurde durch das ErbGleichG[2"> gestrichen, sodass seit dem 1. April 1998 nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden, mit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt sind.
DV-06-10-Erbgleichstellungsgesetz.pdf [PDF, 43 KB]