Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2024

1. Vorbemerkung

Die Aufnahme, Betreuung und Erziehung von Pflegekindern in der eigenen Familie im Rahmen des § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) ist eine Leistungserbringung, die mit hohen Anforderungen hinsichtlich des Schutzes und der Förderung der betroffenen Kinder verbunden ist und den Pflegeeltern ein hohes Maß an persönlichem Engagement abverlangt.

Für diese wichtige Aufgabe benötigen Pflegefamilien Wertschätzung und Unterstützung der ganzen Gesellschaft. Diese Unterstützung muss auch durch die finanzielle Ausstattung von Pflegefamilien deutlich werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Pflegefamilien von veränderten Lebenswelten für Familien betroffen sind, wie etwa durch die zunehmende Auflösung des Hauptverdienermodells. Einer hinreichenden Alterssicherung der Pflegeperson kommt daher besondere Bedeutung zu.

Nicht nur, aber insbesondere mit Blick auf junge Kinder, die vorübergehend oder auf längere Zeit außerhalb ihrer Familie untergebracht werden müssen, wird die Vollzeitpflege häufig als besonders geeignete Hilfe angesehen. Kommunen haben jedoch zunehmend Schwierigkeiten, geeignete Pflegefamilien zu finden. Gleichzeitig ist das System der stationären Hilfen zur Erziehung vielerorts überlastet.

Bei der Unterbringung eines jungen Menschen in Vollzeitpflege ist gemäß § 39 Abs. 1 i.V.m. § 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt des jungen Menschen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden, die in der Regel in einem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren sind (vgl. § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII).

Zur Bemessung dieser Beträge spricht der Deutsche Verein seit dem Jahr 1977 (und dies seit 1990 jährlich) Empfehlungen aus, differenziert nach Sachkosten, Kosten der Pflege und Erziehung, Kosten der Alterssicherung sowie Unfallversicherung. Die grundlegenden Prinzipien der Berechnung der Pauschalbeträge hat der Deutsche Verein zuletzt im Jahr 2007 in den "Weiterentwickelten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII)" festgehalten.

Diese Prinzipien wurden nun überprüft und angepasst, um weiterhin sicherzustellen, dass die empfohlenen Pauschalbeträge die Ausgaben und das Engagement von Pflegeeltern in angemessener Weise berücksichtigen und somit dazu beizutragen, dass für Kinder und Jugendliche, für die diese Hilfe nötig und geeignet ist, passende Pflegepersonen verfügbar sind. Insbesondere empfiehlt der Deutsche Verein eine deutliche Erhöhung der Kosten der Erziehung.

Die in diesen Empfehlungen vorgeschlagenen Pauschalbeträge beziehen sich weiterhin ausschließlich auf die allgemeine Vollzeitpflege im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 Satz 1 SGB VIII. Für Kinder mit besonderem Bedarf ist in vielen Fällen ein erhöhtes Pflegegeld notwendig. Es können sowohl eine Erhöhung der Weiterentwickelte Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII), NDV 2007, 439 ff. Kosten für den Sachaufwand (Mehrbedarfe) als auch eine Erhöhung des Erziehungsbeitrags angezeigt sein.

dv-18-23_pauschalbeitraege-vollzeitpflege.pdf [PDF, 336 KB]

Sprechen Sie uns an:

 –

Anna Traub

Wissenschaftliche Referentin Soziale Berufe, bürgerschaftliches Engagement, finanzielle Aspekte der Pflegekinderhilfe