19.07.2024

Aufgabe offen: Das Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen neu definieren!

Hände die eine Familie aus Papier geschnitten behutsam halten. Im Hintergrund liegen 100- und 50-Euroscheinen. –

Geschäftsstelle des Deutschen Vereins nimmt zum Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz Stellung und fordert Koalitionsvereinbarungen umzusetzen.

Am 10. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz vorgelegt. Darin sind u.a. Erhöhungen der steuerlichen Kinderfreibeträge für 2025 und 2026, die Anhebung des Kindergeldes für 2025 sowie die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV vorgesehen.

„Die Erhöhungen der steuerlichen Freibeträge für das Existenzminimum des Kindes – auf Basis des im Herbst zu erwartenden Existenzminimumbericht – sind notwendige Anpassungen. Wichtig ist uns hierbei sicherzustellen, dass mit Anhebungen der Freibeträge auch eine entsprechende Anpassung des Kindergeldes erfolgt. Insoweit wird die gesetzliche Verankerung dieses Gleichlaufs ab 2026 begrüßt“, so Nora Schmidt, Geschäftsführerin des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Bei den beabsichtigten Entlastungen ist zudem wichtig, dass die Familien mit geringem bzw. ohne Einkommen im Blick bleiben und nicht hinten runterfallen. Deswegen ist die rasche Umsetzung der vereinbarten Anhebung des Kindersofortzuschlags durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzugehen. „Allerdings bleibt die Forderung des Deutschen Vereins bestehen, eine Neudefinition des soziokulturellen Existenzminimums für Kinder und Jugendliche als wesentliche Grundlage für alle Systeme vorzunehmen. Das ist überfällig und hier bleibt die Regierung in der Pflicht, die Koalitionsvereinbarung umzusetzen“, so Nora Schmidt weiter.

Mit der Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV wird wie im Koalitionsvertrag angekündigt endlich ein Schritt für mehr Fairness in der steuerlichen Behandlung von Ehegatten entsprechend der tatsächlichen Einkommensverhältnisse angestoßen. Der Deutsche Verein hatte dies schon lange als lohnenswertes Vorhaben benannt. Die überproportionale Besteuerung im Rahmen der Steuerklasse V betrifft Ehefrauen und hat Auswirkungen auf Entgeltersatzleistungen. Wünschenswert wäre hierbei mehr Entschlossenheit mit einer Umsetzung noch vor 2030.

Die Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen "Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024 II)" ist unter https://www.deutscher-verein.de/fileadmin/user_upload/dv/pdfs/Empfehlungen_Stellungnahmen/2024/DV-15-24_Jahressteuergesetz.pdf abrufbar.

Für Hintergrundfragen oder Interviews stehen wir gern zur Verfügung.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. ist das gemeinsame Forum von Kommunen und Wohlfahrtsorganisationen sowie ihrer Einrichtungen, der Bundesländer, der privatgewerblichen Anbieter sozialer Dienste und von den Vertretern der Wissenschaft für alle Bereiche der Sozialen Arbeit, der Sozialpolitik und des Sozialrechts. Er begleitet und gestaltet durch seine Expertise und Erfahrung die Entwicklungen u.a. der Kinder-, Jugend- und Familienpolitik, der Sozial- und Altenhilfe, der Grundsicherungssysteme, der Pflege und Rehabilitation sowie der Migration und Integration.