Gutachten zur Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII

G 3/19Zur Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII

G 3/19

Zur Auslegung von § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII

Der Sozialhilfeträger hat nach § 45 Satz 3 Nr. 3 Alternative 1 SGB XII bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII ohne weitere Ermittlungen anzunehmen. Er hat von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen, ohne eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zu dieser Frage einzuholen.

Auslegung_von____45_Satz_3_Nr._3_Alternative_1_SGB_XII_2019.pdf [PDF, 117 KB]