Altenhilfe

Der Begriff ist im § 71 SGB XII rechtlich verankert: "Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken." Angesichts einer immer älter werdenden Bevölkerung unterstützt der Deutsche Verein insbesondere Kommunen, die wohnortnahe soziale Infrastruktur aktiv zu gestalten und befördert die Zusammenarbeit aller Beteiligten, um Strukturen, Leistungen und Angebote für ein gutes Älterwerden weiterzuentwickeln.

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