Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) umfassend reformiert. Es wurde zum 1. Januar 2020 aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als Teil 2 in das neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als eigenes Leistungsrecht überführt und neu geregelt. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen. Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind. Der Deutschen Verein setzt sich in seiner Arbeit für die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ein, mit dem Ziel Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern.