Ernährungsbedingter Mehrbedarf
In der Sozialhilfe wird Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen(§ 30 Abs. 5 SGB XII) . Ebenso wird im Bürgergeld gemäß § 21 Abs. 5 SGB II Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Seit vielen Jahren gibt der Deutsche Verein Empfehlungen zur Gewährung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung heraus, die der Verwaltungs- und Gerichtspraxis als Orientierungshilfe dienen.
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