Kosten der Unterkunft und Heizung

Die §§ 22 ff SGB II und § 35 ff SGB XII sehen für Leistungsberechtigte die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung als existenzsichernde Leistung vor, soweit diese angemessen sind. Der Deutsche Verein unterstützt mit Empfehlungen die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit und fördert die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens.

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