Leistungsminderungen

Mit der Einführung des Bürgergeldes (SGB II) am 1.1.2023 wurden Leistungsminderungen (bislang "Sanktionen") nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019 reformiert. Die Leistungsminderungen sind auf 30 % der Regelbedarfe begrenzt (§ 31a Abs. 4 SGBII) und Minderungen der Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Zudem wurden die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Elemente der Verhältnismäßigkeit gesetzlich verstetigt durch die Möglichkeit nachträglicher Mitwirkung (§ 31a Abs.1 S. 6 SGBII), der persönlichen Anhörung (§ 31a Abs.2 SGBII) und der Härtefallprüfung (§31a Abs.3 SGBII). Diese Neuregelungen entsprechen überwiegend den langjährigen Forderungen des Deutschen Vereins. 

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