Nachrang von Fürsorgeleistungen

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Das Einsetzen der Sozialhilfe erfordert insofern eine gewisse Bedürftigkeit, d.h. die Hilfesuchenden müssen nicht in der Lage sein, ihren sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken. Der Deutsche Verein hat in den  vergangenen Jahren Empfehlungen zur Weiterentwicklung und Rechtsvereinfachung in der Sozialhilfe erarbeitet und begleitet Gesetzgebungsvorhaben in diesem Bereich.

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