Regelbedarf

Der Regelbedarf (§ 27a SGB XII, § 20 SGB II) gewährleistet den für das Existenzminimum notwendigen Lebensunterhalt für leistungsberechtigte Personen. Der monatliche Pauschalbetrag umfasst Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne Kosten für Unterkunft und Heizung sowie einen Beitrag zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf ist in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterteilt, aus denen sich die im Einzelfall anzuerkennenden monatlichen Regelsätze ergeben. Die Ermittlung des Regelbedarfs ist im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) geregelt. Der Deutsche Verein setzt sich in seiner  Arbeit für eine bedarfsgerechte Ausgestaltung und Zusammensetzung der Regelbedarfe ein. 

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