Sozialer Arbeitsmarkt
Mit dem Teilhabechancengesetz wurden 2019 ein neues Förderinstrument – § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ – eingeführt und die Förderung des § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ neu gefasst. Mithilfe von umfangreichen Lohnkostenzuschüssen, Weiterbildungsförderung und intensivem Coaching sollen langzeitarbeitslose Menschen wieder am Arbeitsleben teilhaben können. Mit der Bürgergeldreform zum 1.1.2023 wurden diese bis dahin auf zwei Jahre befristeten Fördermöglichkeiten dauerhaft in das SGB II integriert. Der Deutsche Verein begleitet die Umsetzung dieser Förderungen mit Empfehlungen und trägt dazu bei, dass die Ziele des Teilhabechancengesetzes erreicht und verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit sowie Langzeitleistungsbezug reduziert werden.