2024

21.06.2024 – Verbot der Bestellung eines Betreuers nach § 1816 Abs. 6 BGB im Falle von Trägergeflechten

  1. Der in § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB verwendete Begriff der Person erstreckt sich nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen. Aus der Vorschrift kann deswegen grundsätzlich auch ein Bestellungsverbot für Betreuungsvereine folgen.
  2. Träger i.S.v. § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB sind nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die eine Einrichtung oder einen Dienst zur Versorgung eines Volljährigen betreiben. Maßgeblich ist hierfür insbesondere, dass sie dem Volljährigen gegenüber zur Erbringung der Leistung verpflichtet sind bzw. dass sich die einrichtungs- und dienstbezogenen Rechtsverhältnisse bei ihnen bündeln.
  3. Im Falle eines Trägergeflechts kann ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 1816 Abs. 6 Satz 1 BGB auch dann anzunehmen sein, wenn der potenzielle Betreuer zwar nicht beim Versorgungsträger selbst beschäftigt ist, dieser Träger und der Arbeitgeber aber gesellschafts- oder vereinsrechtlich so eng verflochten sind, dass die Person de facto den Weisungen des Trägers untersteht.
  4. Allein eine schlechte Versorgungslage (im ländlichen Raum) ist nicht ausreichend, um einen Ausnahmefall i.S.v. § 1816 Abs. 6 Satz 2 BGB anzunehmen. Vielmehr muss auch in einer solchen Konstellation positiv festgesellt werden, dass die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.

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